Aufgrund der Aufhebung der Baubewilligung gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei, zumal sie aufgrund des ersten Rückweisungsentscheids der BVD die Anzahl Parkplätze hätte reduzieren und einen neuen Energienachweis hätte einreichen müssen, womit die Beschwerdegegnerin für die erneute Rückweisung verantwortlich ist. Die Verfahrenskosten trägt daher die Beschwerdegegnerin. c) Keine der Parteien war anwaltlich vertreten, womit keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid