Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführenden als obsiegend zu betrachten. Aufgrund der Aufhebung der Baubewilligung gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei, zumal sie aufgrund des ersten Rückweisungsentscheids der BVD die Anzahl Parkplätze hätte reduzieren und einen neuen Energienachweis hätte einreichen müssen, womit die Beschwerdegegnerin für die erneute Rückweisung verantwortlich ist.