b) Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Sache als nicht entscheidreif. Zwar macht die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2024 geltend, sollte die Beschwerdeinstanz zum Ergebnis kommen, die Sache sei noch nicht entscheidreif, so werde sie gebeten, die Sache im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten im Beschwerdeverfahren beheben zu lassen und einen reformatorischen Entscheid zu fällen. Auf eine erneute Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung mit Rückweisung an die Vorinstanz sei zu verzichten.