b) Trotz diesen Ausführungen der BVD wurde der Energienachweis in der Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens nach der Rückweisung kommentarlos unverändert belassen. In den Vorakten finden sich dazu keine neuen Unterlagen. Der vorhandene Energienachweis ist folglich nach wie vor unvollständig, da nur ein Nachweis für das Doppelhaus, nicht aber für das Dreifachhaus vorliegt. Zudem wirft auch der vorhandene Energienachweis für das Doppelhaus Fragen auf: So ist gemäss dem Formular EN-101b eine Eigenstromerzeugung von 6 kWp vorgesehen,21 im Energienachweis wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass aus den Plänen keine PV-Anlage ersichtlich sei.22