a) Die Einhaltung der Minimalanforderungen an die Energienutzung wird im Baubewilligungsverfahren geprüft. Die Baubewilligungsbehörden ohne entsprechendes Fachpersonal ziehen dazu ausgewiesene Energiefachleute bei (Art. 62 Abs. 1 KEnG18). Die Einhaltung der Minimalanforderungen ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. Besteht für die Nachweispflicht ein amtliches Formular, ist dieses für den Nachweis zu verwenden (Art. 61 Abs. 1 KEnV19). Dementsprechend findet sich in den Vorakten das kantonale Energienachweis-Hauptformular inklusive entsprechender Nebenformulare und weiterer Unterlagen.20 Die Beschwerdeführenden haben in diesem Zusammenhang zwar nichts gerügt.