Hinzuweisen bleibt, dass nach Art. 32 LSV der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde zu entsprechen hat. Als solche gelten insbesondere die Mindestanforderungen nach der SIA Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins.