Auch die Beschwerdeführenden rügen hinsichtlich des Aussenlärms keine Überschreitung der Planungswerte. Sie machen lediglich geltend, im Lärmgutachten der Projektänderung und im Fachbericht Immissionsschutz bestünden grosse Abweichungen bei den Lärmbeurteilungspegeln. Ob im Lärmgutachten der Projektänderung und im Fachbericht Immissionsschutz grosse Abweichungen bei den Lärmbeurteilungspegeln bestehen, spielt jedoch keine Rolle, solange die Einhaltung der Planungswerte nachgewiesen ist.