c) Im vorliegenden Fall ist eine Lärmschutzhaube vorgesehen. Dies aber nicht primär im Rahmen der Vorsorge, sondern um mit den eher lauten Klimageräten die Planungswerte einhalten zu können. Unter Berücksichtigung dieser Lärmschutzhaube, die das AUE in seinem Fachbericht vom 29. Februar 2024 als verbindliche Auflage verfügt hat, können die Planungswerte bei den relevanten Immissionsorten in der Nachbarschaft eingehalten werden. Auch die Beschwerdeführenden rügen hinsichtlich des Aussenlärms keine Überschreitung der Planungswerte.