Diese Konkretisierung des Vorsorgeprinzips wurden unterdessen mit der Änderung vom 29. September 2023 in Art. 7 Abs. 3 LSV übernommen. In Frage kommen als vorsorgliche Massnahmen insbesondere die Innenaufstellung der Wärmepumpe (in der Regel nur bei Neubauten oder wenn bei bestehenden Gebäuden die geeigneten Öffnungen für Zu- und Abluft bereits vorhanden sind), die Wahl einer Anlage mit tiefem Schallleistungspegel und die Optimierung des Aufstellungsortes (möglichst geringe Lärmimmissionen, wobei auch technische Kriterien zu berücksichtigen sind).