Sowohl die Bauparzelle als auch die umliegenden Parzelle inklusive der Parzelle der Beschwerdeführenden liegen in der Wohnzone 2 klein (W2k). Diese Zone ist gemäss Art. 1 Abs. 1 GBR9 grundsätzlich der Lärmempfindlichkeitsstufe ES II zugeteilt. Allerdings handelt es sich gemäss Zonenplan um ein aufgestuftes Gebiet gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV10, womit die ES III gilt. Bei einem Klimaaussengerät handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG11 und Art. 2 Abs. 1 LSV, bei deren Betrieb Lärm verursacht wird und deshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden.