e) Die Frage, ob ein Parkplatz, der als Ersatz für eine bisherige, durch das Bauvorhaben aufgehobene Parkfläche der Landverkäuferin dienen soll, die Überschreitung der Bandbreite rechtfertigen könnte, kann offen bleiben. Die Bandbreite wird ohnehin um mehr als ein Abstellplatz überschritten. Darüber hinaus fällt auf, dass es zum Parkplatzbenützungsrecht für die Landverkäuferin im Baubewilligungsdossier keine Unterlagen gibt, die eine entsprechende Verpflichtung gegenüber der Landverkäuferin belegen würden; im Plan «Erdgeschoss / Umgebung / Werkleitung» vom 10. Januar 2024 findet sich beim Parkplatz Nr. 9 lediglich ein Vermerk «Parkplatz benützungsrecht».