Auf Kleinhäuser trifft dies offensichtlich nicht zu. Im Gegenteil: Aufgrund der geringen Wohnungsgrösse mit lediglich einem Wohnraum und einem Schlafzimmer handelt es sich wenn schon um ein unterdurchschnittliches Vorhaben. Anders als die Gemeinde meint, vermag daran auch die Gemeindeautonomie nichts zu ändern. Bei Art. 54 BauV handelt es sich um eine kantonale Vorschrift, bei deren Auslegung der Gemeinde keine Autonomie zukommt. Das Bauvorhaben ist mit der geplanten Anzahl Parkplätzen somit nicht bewilligungsfähig. Dies rechtfertigt jedoch nicht direkt die Erteilung des Bauabschlags, der Beschwerdegegnerin ist zuvor die Gelegenheit zu geben, ihr Bauvorhaben entsprechend anzupassen.