Richtig ist zwar, dass die Überschreitung der Bandbreite keine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erfordert. Dass bei einer Abweichung von der kantonalen Bandbreite lediglich eine nachvollziehbare Begründung seitens der Gesuchsteller benötigt werde, ist jedoch falsch. Die besonderen Verhältnisse, die zum Abweichen von der Bandbreite führen können, sind in Art. 54 BauV ausdrücklich geregelt. Demnach ist eine Überschreitung der Bandbreite dann möglich, wenn das Vorhaben deutlich überdurchschnittlich ist. Auf Kleinhäuser trifft dies offensichtlich nicht zu.