Zunächst ist es nicht richtig, dass sieben Parkplätze besetzt sind, wenn jede der drei Wohnungen zwei Parkplätze benötigt. Wird die Bandbreite von sieben Parkplätzen für drei Wohnungen ausgeschöpft und werden je zwei Parkplätze pro Wohnung für die Bewohner benötigt, verbleibt ein Besucherparkplatz. Im Übrigen umfasst die Bandbreite gemäss ausdrücklicher und klarer Regelung in Art. 50 Abs. 2 BauV auch die Besucherparkplätze. Somit rechtfertigt das Bedürfnis nach Besucherparkplätzen entgegen der Ansicht der Gemeinde keine Überschreitung der Bandbreite.