d) Dass die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren auch neue Rügen zum ursprünglichen Projekt vorbringen können, da seit der Revision von Art. 40 Abs. 2 BauG vom 9. Juni 2016 für das Beschwerdeverfahren keine Beschränkung der Rügemöglichkeit auf ursprünglich vorgebrachte Rügen mehr existiert, wurde bereits erläutert (siehe vorne Erwägung 2.c). Zudem vermögen weder die Ausführungen der Gemeinde in ihren beiden Bauentscheiden vom 14. September 2023 und 1. Mai 2024 noch die Ausführungen der Gemeinde in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 zu überzeugen. Zunächst ist es nicht richtig, dass sieben Parkplätze besetzt sind, wenn jede der drei Wohnungen zwei Parkplätze benötigt.