Im neuen Bauentscheid vom 1. Mai 2024 hat die Gemeinde ihre Argumentation aus dem ersten Bauentscheid unverändert übernommen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 macht die Gemeinde zusätzlich geltend, dass bei einer Abweichung von der kantonalen Bandbreite lediglich eine nachvollziehbare Begründung seitens der Gesuchsteller benötigt werde, es handle sich nicht um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG, an welche höhere Anforderungen gestellt würden. Im Weiteren erachte sie die Gemeindeautonomie bei dieser Thematik als massgebenden Aspekt.