c) Die Gemeinde hat dazu in ihrem ersten Bauentscheid vom 14. September 2023 ausgeführt, die Begründung der Bauherrschaft, wonach sechs Parkplätze für die drei Wohnungen benötig würden, sei nachvollziehbar. Auch in kleineren Wohnungen könnten zwei Personen wohnen. Dass diese jeweils ein einzelnes Fahrzeug besässen, sei keineswegs praxisfremd. Dass zwei zusätzliche Parkplätze Besuchern als Abstellflächen dienen sollten, sei zu begrüssen. Zwar sehe Art. 50 Abs. 2 BauV vor, dass die Bandbreite auch die Parkflächen der Besucher umfasse, jedoch seien diese bereits besetzt, wenn jede Wohnung zwei Parkplätze benötige. In diesem Sinne könne auch den Besucherparkplätzen zugestimmt werden.