51 Abs. 2 BauV). Besondere Verhältnisse, die zum Abweichen von der Bandbreite führen können, sind gegeben, wenn das Vorhaben deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist (Art. 54 BauV). Das Bauvorhaben beinhaltet fünf Kleinhäuser, bestehend aus einem Doppelhaus und einem Dreifachhaus. Ausgehend von fünf Wohnungen beträgt die Bandbreite somit drei (2.5 aufgerundet) bis zehn Abstellplätze. Das Bauvorhaben sieht die Erstellung von zwölf Abstellplätzen vor, womit die Bandbreite um zwei Plätze überschritten wird. Betrachtet man das Dreifachhaus allein, beträgt die Bandbreite zwei bis sieben Abstellplätze. Für dieses Dreifachhaus sind gemäss Bauvorhaben neun Abstellplätze geplant.