d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die zweite Publikation der Gemeinde mit der Einschränkung der Einsprachemöglichkeit auf die Projektänderung nicht zu beanstanden ist. Die Rüge der fehlerhaften Publikation erweist sich demnach als unbegründet. Die Beschwerdeführenden sind von dieser Einschränkung aber nicht betroffen, d.h. sie können im Beschwerdeverfahren auch neue Rügen zum ursprünglichen Projekt vorbringen. 3. Ansaug- und Ausblasrohre