Auf die Beschwerdeführenden trifft dies jedoch nicht zu, sie haben bereits Einsprache gegen das ursprüngliche Projekt erhoben. Sie können somit auch Rügen nachschieben, die sie schon gegen das ursprüngliche Projekt hätten vorbringen können, denn seit der Revision von Art. 40 Abs. 2 BauG vom 9. Juni 2016 existiert für das Beschwerdeverfahren keine Beschränkung der Rügemöglichkeit auf ursprünglich vorgebrachte Rügen mehr.6