c) Aufgrund des Rückweisungsentscheids der BVD vom 5. Dezember 2023 hat die Beschwerdegegnerin die Standorte für die Klimaaussengeräte in ihren Plänen definiert und dargestellt. Damit wurde das Bauvorhaben zwar angepasst, blieb aber in seinen Grundzügen gleich, womit die Gemeinde diese Anpassung zu Recht als Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD4 behandelt hat. Die Gemeinde liess die Projektänderung im Anzeiger Oberaargau vom 18. und 25. Januar 2024 publizieren, wobei ausgeführt wurde, die Rechtsbegehren könnten sich nur gegen die Projektänderung richten, nicht aber gegen das ursprünglich Projekt. Dies ist insofern richtig, als wer