c) Soweit die Beschwerdeführenden aber Verfahrensfehler rügen, die zum Rückweisungsentscheid der BVD vom 5. Dezember 2023 geführt haben, ist darauf nicht weiter einzugehen, dies ist nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zudem ist die BVD auch nicht Aufsichtsbehörde über die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Niederbipp. Soweit die Beschwerdeführenden deren Arbeitsweise grundsätzlich kritisieren, ist im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens auch darauf nicht einzugehen. 2. Zweite Publikation