Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdegegnerin an ihrem Baugesuch festhält und somit implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das AUE kommt in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2024 zum Schluss, seine Beurteilung des Bauvorhabens habe ergeben, dass die Anlagen die Bestimmungen der LSV2 vollständig erfüllten und mit Auflagen bewilligungsfähig seien. Aus der Beschwerde ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 29. Februar 2024 erforderlich machen würde. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion