b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV24). c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ziffer 4.3, letzter Satz, des Entscheids der Gemeinde Kiesen vom 2. April 2024 wird wie folgt angepasst: «Die Wiederherstellungsmassnahmen sind innert vier Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids umzusetzen.»