a) Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist abzuweisen. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt sich, dass die Vorinstanz die Bauherrschaft und die Grundeigentümerin zur Wiederherstellung verpflichten wollte, was sinnvoll ist (vgl. vorne Erw. II./1.c). Im Dispositiv wurde aber nur die Grundeigentümerin erwähnt. Diese Diskrepanz wird von Amtes wegen korrigiert und der letzte Satz von Ziff. 4.3 des angefochtenen Entscheids offen formuliert.