Die Kantonale Denkmalpflege erwähnt im Fachbericht vom 8. Dezember einen Augenschein vor Ort. Diese Begehung wurde im Rahmen der Ausarbeitung des Fachberichts vorgenommen. Es handelt sich dabei folglich nicht um einen amtlichen Augenschein der Leitbehörde. Den Verfahrensbeteiligten wurde der Bericht der KDP zugestellt und sie hatten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. e) Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. 23 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen