Es liegt in der Kompetenz der Gemeinde, die Verkehrssicherheit in Bezug auf die Ausfahrt auf eine Gemeindestrasse zu beurteilen. Sie hat in ihrem Entscheid die Gründe dargelegt, weshalb sie diese Variante als nicht als verkehrssicher erachtet und weshalb sie dafür keine Strassenanschlussbewilligung erteilt. Sie hat sich damit mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in genügender Form auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne Weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.