In ihrem Entscheid vom 2. April 2024 machte die Vorinstanz Ausführungen zu den beiden von der Beschwerdeführerin im nachträglichen Baubewilligungsverfahren vorgelegten Varianten zur Einund Ausfahrt auf den Parkplatz. Die Variante, welche das TBA als allenfalls bewilligungsfähig erachtete, beabsichtigt die Ausfahrt auf die E.________strasse, bei welcher es sich um eine Gemeindestrasse handelt. Es liegt in der Kompetenz der Gemeinde, die Verkehrssicherheit in Bezug auf die Ausfahrt auf eine Gemeindestrasse zu beurteilen.