c) Die Vorinstanz und die BVD haben sich aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Plänen und Fotos ein ausreichendes Bild von der Situation machen können. Von einem Augenschein sind – auch unter Beizug des TBA – keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Bei der Ausfahrt auf die E.________strasse ist das Sichtfeld durch den bis zum Trottoir gebauten Gasthof H.________ nicht eingehalten. Somit konnte auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden.