Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie habe mehrfach einen Augenschein vor Ort mit dem TBA und der Vorinstanz beantragt, dieser sei jedoch nie durchgeführt worden. Dadurch habe der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt werden können. Dadurch und durch die Verletzung der Begründungspflicht durch die Verweigerung der Durchführung eines Augenscheins ohne jegliche Begründung sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Stellungnahme des TBA, von welcher die Vorinstanz ohne klare und eingehende Begründung abgewichen sei.