a) Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs: Bezüglich der Fassadenfarbe sei im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ein Bericht der kantonalen Denkmalpflege eingeholt worden. Diese habe in ihrem Fachbericht festgehalten, einen Augenschein vor Ort durchgeführt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe davon keine Kenntnis gehabt und habe nicht daran teilnehmen können, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.