Die Vorinstanz fügte in Bezug auf den Rückbau der Asphaltierung und die Wiederherstellung der Grünfläche und Versickerungsmulde an, es seien die Mängel der Entwässerung zu beheben. Auf den von der Vorinstanz eingereichten Fotos zur Fassadenfarbe ist ersichtlich, dass im Bereich der vorgesehenen Versickerungsmulde aktuell eine asphaltierte Fläche besteht. Die ursprünglich vorgesehene Grundstücksentwässerung mit Versickerungsmulde östlich des Neubaus besteht entsprechend noch nicht und muss erstellt werden.