Auch diese Massnahme ist geeignet und notwendig zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Sie ist – auch angesichts dessen, dass aufgrund der Bösgläubigkeit der Bauherrschaft die ihr erwachsenden Nachteile nicht oder nur verringert berücksichtigt werden – zumutbar und damit verhältnismässig. 19 BGE 132 II 21 E. 6.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 9a mit Hinweisen auf die Rechtsprechung