Weiter verfügte die Vorinstanz den Rückbau der Asphaltierung und die Wiederherstellung des bewilligten Zustands als Grünfläche mit Kinderspielplatz und Versickerungsmulde. Der Rückbau der Asphaltierung ist notwendig, damit die baubewilligte Grünfläche mit Kinderspielfläche und die Versickerungsmulde gemäss Umgebungsplan vom 27. Februar 2020, genehmigt am 21. August 2020, realisiert werden kann. Auch diese Massnahme ist geeignet und notwendig zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.