a) Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin aufgefordert, die mint-grüne Fassade zu ändern und diese in hellgrau/grau zu streichen sowie die asphaltierte Fläche zurückzubauen und als Rasenfläche auszugestalten. Weiter seien die Versickerungsmulde und der Kinderspielplatz gemäss bewilligtem Umgebungsplan vom 21. August 2020 zu erstellen und es seien Mängel der Entwässerung zu beheben. b) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, in den angefochtenen Punkten, für welche die Vorinstanz Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet habe, sei die Baubewilligung zu erteilen. Entsprechend bestehe kein Raum und keine Notwendigkeit für Wiederherstellungsmassnahmen.