Auf diesen ist ersichtlich, dass schon während der vorherigen Nutzung als Parkplatz die Zufahrt westlich des Gasthofs H.________ auf die Bauparzelle als Einbahn (nur Einfahrt) ausgestaltet war, da eine Ausfahrt auf die E.________strasse aus Gründen der fehlenden Übersichtlichkeit zu gefährlich war.17 An dieser Situation hat sich nichts geändert, eine Ausfahrt an dieser Stelle auf die E.________strasse ist nicht verkehrssicher. Da weder die Ausfahrt auf die E.________strasse westlich des Gasthofs, noch die Ausfahrt östlich des Gasthofs in den Kreiselbereich verkehrssicher sind, wurde die Strassenanschlussbewilligung zu Recht nicht erteilt.