f) Es ist unbestritten, dass auf dem Baugrundstück vor dem Neubau ein Parkplatz bestand. Die Beschwerdeführerin hat aber ein Baugesuch und im Laufe des Baubewilligungsverfahrens den Umgebungsplan vom 27. Februar 2020 eingereicht. Auf diesem ist nordöstlich der Liegenschaft eine Kinderspielfläche und eine Grünfläche vorgesehen. Zudem ist im südöstlichen Bereich der Liegenschaft eine Versickerungsmulde ersichtlich. Dieser Plan wurde am 21. August 2020 bewilligt. Mit diesem Projekt wurde auf die frühere Nutzung als Parkplatz verzichtet und diese wurde aufgegeben. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen.