Die Sichtweiten auf Trottoirs hängen von der Längsneigung ab und betragen mindestens 15.00 m. Gemäss Art. 3 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte Bauten in ihrem Bestand geschützt und sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden.