Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, es sei nicht korrekt, dass der Parkplatz innerhalb einer kantonalen Baulinie liege. Die Baulinie tangiere die Parzelle Kiesen Grundbuchblatt Nr. J.________ nicht. Es lägen keine Gründe vor, weshalb die Bewilligung nicht erteilt werden könne. d) Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2024 vor, die von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen zur Situation wie sie vor der Gesamtbaubewilligung des Re- 10/18 BVD 110/2024/61