Die Vorinstanz habe festgestellt, dass auf Parzelle Kiesen Grundbuchblatt Nr. J.________ nie eine Ausfahrt bestanden habe und es sei «verbotene Fahrtrichtung» signalisiert gewesen. Dies sei falsch, es habe sich bisher um eine Ein- und Ausfahrt gehandelt. Die entsprechende Signalisierung sei durch die Eigentümerschaft angebracht worden, um den Verkehr etwas zu ordnen, sie sei aber nie behördlich verfügt worden. Es seien an der bestehenden Ein- und Ausfahrt auch keine Veränderungen vorgenommen worden. Auch die Sickergrube sei erstellt worden und diese werde durch die vorbestehende Ein- und Ausfahrt nicht tangiert.