Grundbuchblatt Nr. J.________. Aufgrund der Äusserung des TBA, dass unter gewissen Voraussetzungen die Variante 1 bedingt denkbar sei, habe die Beschwerdeführerin bestätigt, die Variante 1 umzusetzen und die notwendigen Auflagen und Bedingung zu erfüllen. Trotzdem habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern Gründe, die damals der Erstellung der oberirdischen Autoabstellplätze entgegenstanden, heute nicht mehr vorhanden wären. Es sei jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb von der Beurteilung des TBA abgewichen werden könne. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass auf Parzelle Kiesen Grundbuchblatt Nr. J.___