Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass die Parkplätze auf Parzelle Kiesen Grundbuchblatt Nr. G.________ auch bei der Missachtung der Besitzstandsgarantie nie Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens oder vom Bauvorhaben betroffen gewesen seien. Aus diesem Grund könne die bestehende Ein- und Ausfahrt weiterhin genutzt werden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Ein- und Ausfahrt nicht auch für die Parkplätze auf Parzelle Kiesen Grundbuchblatt Nr. J.________ genutzt werden könne. Da auf dieser Parzelle bis anhin bereits Parkplätze bestanden hätten, entstünde auch kein zusätzlicher Verkehr.