Im Laufe der Bauarbeiten asphaltierte die Bauherrschaft den Bereich nördlich und östlich des Neubaus und nutzte den Platz zum Abstellen von Fahrzeugen. Nachdem die Vorinstanz die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt hatte, reichte die Beschwerdeführerin ein nachträgliches Baugesuch ein. Sie ersuchte um die Änderung der Baubewilligung vom 21. August 2020 und sah unter anderem vor, die geplante Rasenfläche als asphaltierten Parkplatz für die Mieter und Besucher von E.________strasse und 2a umzuwandeln, wobei Spiel- und Aufenthaltsfläche gemäss Baubewilligung ausgeführt werden sollte.