Die sehr auffällige Farbe sticht so dominant heraus, dass der Blick vom Baudenkmal abgelenkt wird und dieses somit beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund der Gemeindeautonomie sowie der Ästhetikregelungen in Art. 25 und 58 GBR ist die Beurteilung der Gemeinde und der KDP überzeugend. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet und der Bauabschlag der Vorinstanz bezüglich Farbgebung ist zu bestätigen. 4. Umgestaltung Platz