Besondere Bestimmungen gelten zudem, wenn Bauvorhaben Denkmäler im Sinne von Art. 10a BauG betreffen. Der Schutz eines Baudenkmals beschränkt sich nicht nur auf das Objekt selbst, sondern erstreckt sich auch auf dessen Umgebung: Schützenswerte und erhaltenswerte Baudenkmäler dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 Satz 2 BauG). Das ist nicht absolut zu verstehen und heisst nicht, dass die Umgebung nicht verändert werden darf. Jedoch soll eine Veränderung auf das Baudenkmal grösstmögliche Rücksicht nehmen und dieses nicht wesentlich beeinträchtigen.