können im Interesse der gewachsenen Ortsbildstruktur unterschritten werden. 3Der Charakter des Aussenraumes mitsamt seinen prägenden Elementen wie Vorgärten, -plätze, Einfrie- dungen, Bäumen ist zu erhalten bzw. ortsbildgerecht zu erneuern. 4Soweit die Umgebungsgestaltung durch ein Baugesuch betroffen ist, muss diesem ein Umgebungsgestal- tungsplan beigefügt werden. 5Bezüglich Beurteilung und Beratung von Um- und Neubauvorhaben gilt Art. 57 Abs. 3.» Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.