d) In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2024 bringt die Vorinstanz vor, die Beschwerdeführerin setze sich mit der positiven ästhetischen Generalklausel gemäss GBR nicht auseinander und behaupte nur, dass die Fassadenfarbe «in keiner Art und Weise» störe. Nicht störend sei jedoch von einer guten Gesamtwirkung weit entfernt. Im angefochtenen Entscheid stehe nirgends, dass sich die Dorfkernzone im fraglichen Bereich als «farblich homogen» gestalte. Es sei denn auch unzu-