c) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 3. Mai 2022 vor, die Vorinstanz verweigere die Erteilung der Baubewilligung zur Änderung der Fassadenfarbe, obwohl mehrere Behördenvertreter während den Bauarbeiten mehrfach vor Ort gewesen seien und die Fassadenfarbe zu keinem Zeitpunkt bemängelt hätten. Bereits die bewilligte Fassadenfarbe sei in grün gehalten gewesen und sei somit grundsätzlich bewilligungsfähig. Zudem würden sich in der Nähe des streitgegenständlichen Gebäudes und ebenfalls in der Dorfzone verschiedene Gebäude mit Fassaden in verschiedensten Farben befinden. So habe das Gebäude an der E.________strasse 12 eine hellblaue Fassade, das Restaurant H.______