Die Ausführungen der Bauherrschaft, dass bereits ursprünglich eine Fassade in einem Grünton bewilligt wurde, treffen nicht zu. Im Baugesuch vom 20.06.2019 ist die Fassadenfarbe mit hellgrau/grau angegeben. In den Fassadenplänen sind die Fassaden mit einem hellgrauen Farbton mit dezentem Grünstich dargestellt. Die mint-grüne Fassadenfarbe weicht in grossem Masse von einem «dezenten Grünstich» ab. Es trifft zu, dass am M.________weg 5 ein blaues Gebäude besteht. Die Parzelle Nr. 836 befindet sich jedoch am Rande des Dorfes in der Wohn- und Gewerbezone 2 und ausserhalb des Ortsbilderhaltungsgebiets. Die Bauherrschaft kann keine Rechte für sich daraus ableiten.