Dementsprechend ist aus unserer Sicht ein revidierter Umgebungsgestaltungsplan der ganzen Aussenraumfläche zu beurteilen. Die vor Ort am 30.11.2022 festgestellte Situation scheint nicht bewilligungsfähig.» b) Mit Bauentscheid vom 2. April 2024 erteilte die Vorinstanz für die Änderung der Fassadenfarbe den Bauabschlag. Sie begründete diesen wie folgt: «Der Neubau liegt an der E.________strasse und innerhalb des Ortsbildschutzgebietes nach Zonenplan der Gemeinde Kiesen. In der Nachbarschaft befindet sich der schützenswerte Gasthof H.________.